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E-Mail-Versand, Faxversand, SMS-Versand, ist die Einwilligung des Empfängers gesetzeskonform?
In vielen Gesprächen mit Kunden und Interessenten zeigt sich viel Unsicherheit wenn es um die Einwilligung oder Permission der Empfänger von Mailings geht. Dieser Beitrag soll helfen mehr Sicherheit im Umgang mit diesem Thema zu schaffen.
E-Mail, Newsletter, Faxversand, SMS-Versand, also jeglicher elektronische Mitteilungsversand unterliegt den Anfordernissen des UWG in seiner jeweils aktuellen Fassung.
Der § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verbietet Werbung. Das BGH hat bereits in 2004 festgestellt, dass das Verbot aus dem UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3 ausdrücklich auch auf Newsletter von Unternehmen anzuwenden ist. Newsletter, E-Mail-Versand, Fax-Versand oder SMS-Versand sind demnach Werbung und deshalb eine unzumutbare Belästigung, wenn sie ohne Einwilligung zugestellt werden.
Gibt es Ausnahmen?
Es gibt eine Ausnahme laut §7 Abs. 3 des UWG. Jedoch nur für elektronische Post, also E-Mails und SMS:
In einer bestehenden Kundenbeziehung darf ein Unternehmer die erhaltene elektronische Postadresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden, ohne die ausdrückliche Einwilligung einholen zu müssen. Dies gilt wenn
- der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung die elektronische Postadresse erhalten hat
- der Verwendung nicht widersprochen wurde
- vor der Erhebung und bei jeder Aussendung an die Adresse, der Empfänger auf die Wiederspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde
Drei wenn´s die unbedingt beachtet werden sollten!
Im richtigen Leben geht es aber oft auch um Adressbestände für E-Mail-Versand , Faxversand und SMS-Versand die neu aufgenommen werden sollen, oder als Interessenten in der Datenbank registriert sind, oder es handelt sich um Kunden mit denen schon lange Zeit keine Verkaufsaktivitäten mehr stattgefunden haben.
Wie sieht es dann mit der Einwilligung aus?
Grundsätzlich gilt hier das eingangs Gesagte, eben die Notwendigkeit der expliziten Einwilligung. Zu beachten ist auch, dass einmal erteilte Einwilligungen durchaus eine „Halbwertszeit“ haben. Gerichte sprechen von einer Gültigkeitsdauer von 12 bis 24 Monaten, teils auch von geringeren Zeiten.
Deshalb an dieser Stelle mein Rat: halten Sie Ihre Adressen immer aktiv (regelmäßige Nutzung) und pflegen Sie die Adressen permanent.
Welche Erfordernisse stellt nun der Gesetzgeber konkret an die Einwilligung?
- Nach BDSG § 4a Abs 1. ist die Schriftform (handschriftliche Unterzeichnung) erforderlich
- Für elektronische Post (E-Mail) kann sie auch elektronisch eingeholt werden, muss aber dann den Anforderungen des TMG § 13 Abs. 2 entsprechen, d.h.
- der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
- die Einwilligung muss gesondert und nur bezogen auf die Zusendung von E-Mails , SMS erteilt werden
- die Einwilligung protokolliert wird,
- der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
- der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
- Nach dem BDSG § 3a darf es bei elektronischer Post, keine Pflichtfelder außer dem der E-Mail-Adresse geben.
- Es dürfen der gebotenen Datensparsamkeit wegen, nur benötigte Felder erhoben werden.
Aus dem Schriftformerfordernis leitet sich ab, es muss der einwilligen, d.h. z.B. ein Schriftstück unterzeichnen, der später auch den E-Mail-Newsletter erhält, nicht irgendwer!!
Die Einwilligung muss bewusst und konkret erfolgen und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden oder gar Teil der AGB´s
sein. Auch vorangeklickte Kästchen sind nicht zulässig (siehe dazu auch BGH-Urteil
).
Die gegebene Einwilligung ist grundsätzlich nur dem Eigner / Versender des Newsletters gegeben und ist keine Einwilligung gegenüber jedermann.
Sind E-Mail-Adressen aus Publikationen entnommen wie z.B.
- Visitenkarten
- Briefköpfen
- öffentlichen Verzeichnissen
- aus der Homepage, etc ,
so ist das keine Einwilligung. Auch von gekauften Adressen ist dringend abzuraten. Eine möglicherweise beim Adressanbieter vorliegende Einwilligung bezieht sich in keiner Weise auf den Firmennewsletter.
Die obigen Erfordernisse für die Einwilligung bedeuten für Faxmailings die Schriftform und für die elektronische Post, also E-Mail-Versand oder Newsletterversand das Double-OptIn-Verfahren oder die Schriftform. Schriftform bei E-Mail eben dann, wenn die Anzahl von über Double-OptIn gewonnenen Adressen zu spärlich ist. Für SMS-Versand kann man annehmen, dass ebenfalls die Schriftform angeraten ist, da ein Verfahren wie Double-Optin hier nicht bekannt ist.
Es gilt immer: der künftige Empfänger von Mailings muss auf die Widerspruchsmöglichkeit bereits bei der Erhebung der E-Mail-Adresse, Faxnummer und Handynummer hingewiesen werden. Dies gilt auch bei jeder neuen Versendung eines Mailings. Bei SMS durchaus problematisch, da 160 Zeichen wenig Raum bieten.
Die Einwilligung muss so geschehen, dass sie vor Gericht beweisbar ist. Dieses und weitere Themen greifen wir in den nächsten Newslettern auf.
Download und Links relevanter Gesetze auch auf der LCOM-Website
Links zu den angeführten Gesetzen:
UWG
Internetadresse:
http://www.juraforum.de/gesetze/UWG/gesetz_gegen_den_unlauteren_wettbewerb_(uwg)_.html
Telemediengesetz (TMG)
Internetadresse:
http://www.buzer.de/gesetz/7616/a149122.htm
BDSG
Internetadresse:
http://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html
Alle in diesem Artikel gemachten Aussagen sind keine rechtsverbindlichen Aussagen. Im Bedarfsfall ist eine rechtsverbindliche Auskunft bei einem Vertreter des Berufsstandes der Rechtsanwälte einzuholen.
Room-Reporter – der Branchennewsletter
Websites mit vom Besucher erzeugten Inhalten - so genannten “User Generated Content” (UGC) - sind im Zeitalter von Web 2.0 in aller Munde und sehr erfolgreich. Bekannte Beispiele sind YouTube oder die vielen Internetforen zu speziellen Thematiken. User Generated Content in E-Mail-Newslettern ist weniger verbreitet - jedoch nicht minder spannend. Lesen Sie in unserer Fallstudie, wie das Newsletter-Projekt “Room-Reporter” mit von Lesern erstellten Artikeln erfolgreich wurde.
Unternehmensvorstellung
Uwe Heinemann verfügt über mehrere Jahrzehnte Erfahrung in der Bodenbelags- und Heimtextilbranche. In mehreren großen Unternehmen und Verbänden der Branche war er im Vorstand tätig. Seit 2006 hat er mit seiner eigenen Beratungsgesellschaft ELOOM mehrere große Unternehmen mit seinem Fachwissen unterstützt und war nebenher beim Aufbau der Onlineplattform für Bodenbelags-Sonderposten McCarpet federführend.
Die Herausforderung
Im November 2008 suchte ELOOM einen Partner für ein neues Projekt - einen E-Mail Newsletter
für die Bodenbelags- und Heimtextilbranche. Das Ziel: Die Branche schneller mit Informationen versorgen, als es über traditionelle Printmedien bisher möglich war.
Der Content des Newsletters sollte Unternehmen zur preiswerten Veröffentlichung Ihrer Pressemitteilungen zur Verfügung stehen.
Das Internetportal www.room-reporter.de . Hier stellen Unternehmen bequem ihre Inhalte für den E-Mail-Newsletter bereit
Im Wesentlichen galt es Folgendes umzusetzen:
- Namensfindung und Logogestaltung für den künftigen E-Mail-Versand
- Entwicklung des Designs für Website und E-Mail-Newsletter
- Umsetzung einer Website für das Projekt
- Anbindung der professionellen Versandlösung an den Verwaltungsbereich der Website
- Schaffung einer einfachen Möglichkeit zum Erstellen von Newsletterartikeln für Unternehmen
- Einfache Versendung des Newsletters durch ELOOM
- Erfolgskontrolle für Versender und Inserenten
Die Lösung
Zunächst wurde in Abstimmung mit ELOOM “Room-Reporter” als Name für das Projekt und das Design für Newsletter und Website entwickelt. Das Logo mit der Lupe verdeutlicht die Zuverlässigkeit, mit der der E-Mail-Newsletter wichtige Informationen der Branche aufspürt und seinen Lesern präsentiert.
Das Ziel war, ELOOM ein leicht beherrschbares und komfortables Werkzeug zur Verfügung zu stellen, welches Unternehmen einfaches Inserieren und dem Versender komfortables Zusammenstellen und Versenden des E-Mail-Newsletters gestattet.
Die Website auf Basis eines Content Management Systems wurde daher mit einem speziellen Login-Bereich ausgestattet. Somit können Unternehmen Ihre Pressemitteilungen schnell und einfach selbst eingeben. Außerdem haben sie die Möglichkeit, für ein Firmenprofil die Firmenkontaktdaten und ein Logo zu hinterlegen und die Klickraten
Ihrer Artikel zu überwachen. Jeder Veröffentlichung können außerdem mehrere Produktfotos beigefügt werden. Im Verwaltungsbereich der Website kann ELOOM die Newsletterartikel mit wenigen Mausklicks einem bestimmten Email-Newsletter zuordnen und durch ein Editorial ergänzen.
Zum Versand des Newsletters wird auf eine professionelle E-Mail Versandlösung gesetzt. Damit der Newsletter-Versand nicht über verschiedene Systeme - den Verwaltungsbereich der Website und die Versandlösung - abgewickelt werden muss, wurden Schnittstellen für die Kommunikation zwischen den Systemen geschaffen. Die Übertragung der Newsletterinhalte erfolgt automatisch über RSS-Feed . Adressbearbeitung, Newsletterversand und Erfolgsauswertung lassen sich bequem über den Verwaltungsbereich der Website steuern.
Der Room-Reporter Newsletter informiert die Branche regelmäßig über neue Produkte und aktuelle Trends.
So können Sie diese Fallstudie nutzen
Room-Reporter zeigt eindrucksvoll, wie einfach es sein kann, E-Mail-Newsletter zu versenden, die auf User Generated Content basieren. Für das Modell ergeben sich breite Anwendungsmöglichkeiten, z.B. in Vereinen, Interessengemeinschaften oder Verbänden - oder überall dort, wo mehreren Personen die Möglichkeit eingeräumt werden soll, Inhalte zu einem Newsletter beizutragen. Über automatisierte Bezahlvorgänge ist es möglich, das Projekt zu finanzieren und als Geschäftsmodell auszubauen. Moderne Datenschnittstellen erlauben es, die Erfolgsauswertung des E-Mail-Versandes jedem Inserenten in seinem Loginbereich zugänglich zu machen.
Rechtliches: Impressumspflicht auf Internetseiten und E-Mail-News
Nicht nur auf Internetseiten herrscht Impressumspflicht. Seit dem 01.01.2007 auch auf geschäftlichen E-Mails für Unternehmen auf die das HGB, das GmbHG oder das AktG i. d. R. anwendbar ist.
Aber zunächst zum Impressum auf einer Internetseite. Ihnen als Kunde gibt es die Möglichkeit den Diensteanbieter von welchem Sie z. B. Ware kaufen möchten, auf Seriosität zu prüfen bevor Sie sich für den Kauf entscheiden. Für Unternehmen ist ein Impressum wichtig um Informationen über andere Marktteilnehmer erlangen zu können, oder wettbewerbsrechtliche Belange durchsetzen zu können.
Was bedeutet „Impressumspflicht“ für Sie als Betreiber einer Internetpräsenz?
Die Impressumspflicht, oder auch Anbieterkennzeichnung, ist für jeden Betreiber einer Internetseite bindend. Wer die gesetzlichen Anforderungen nicht, oder nur teilweise, erfüllt kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € belangt werden. Des Weiteren begeht er auch einen Wettbewerbsverstoß was zu Ansprüchen auf Unterlassung führen kann und in der Regel über Abmahnungen durchgesetzt wird, welche wieder mit Gebühren belastet sind.
Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist vor allem in §5 des TMG (Telemediengesetz) geregelt. Diensteanbieter sind nach §2 Satz1 Nummer1 TMG) natürliche und juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit halten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln.
Telemedien sind z.B. private Internetseiten und Blogs, Online-Shops, Online Auktions-häuser, Suchmaschinen, Informationsdienste und Chatrooms.
Die Anbieterkennzeichnung muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Etwas anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und aus welchen keine Einkünfte erzielt werden.
Jüngstes Urteil: Vergessen der Umsatzsteuer-ID im Impressum ist abmahnfähig!
Nicht vergessen: „Impressumspflicht“ gilt auch für E-Mails und Newsletter!
Seit dem 1.1.2007 muss ein Impressum auch in geschäftlichen E-Mails und Newslettern angegeben werden. Dies verlangt das Gesetz zur Einführung des elektronischen Handelsregisters und kann bei Verstoß vom Registergericht mit einem Zwangsgeld von bis zu 5.000 € belangt werden. Hinzu kommen hier auch wieder die Gebühren aus Abmahnungen.
Welche Angaben werden benötigt?
Natürliche Personen müssen folgende Angaben machen:
Familienname, Vorname, vollständige Postanschrift, Kontaktinformationen (E-Mail, Telefonnummer).
Wichtig ist hier das Sie mindestens einen Vornamen komplett ausschreiben. Das Abkürzen des Vornamens verstösst gegen die gesetzliche Bestimmung und kann eine Abmahnung nach sich ziehen!
Juristische und Personengesellschaften benötigen folgende Angaben:
Firmenname, Vertretungsberechtigter, Gesellschaftskapital (freiwillig), Kontaktinformationen (E-Mail, Telefonnummer).
Desweiteren gibt es auch zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von Diensteanbietern wie z.B. Bauträger, Gastronomiebetriebe, Makler, Architekten, Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH), usw. Detailierte Informationen zu den Angaben finden sie beim Bundesministerium für Justiz .
Wie muss die Anbieterkennzeichnung plaziert werden?
§5 Absatz 1 TMG gibt vor, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden müssen.
Leicht erkennbar sind sie, wenn sie an einer gut wahrnehmbaren Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sind. Ein Link zur Anbieterkennzeichnung darf auch als „Kontakt“ oder „Impressum“ gekennzeichnet werden. Bezeichnungen wie „backstage“ sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg nicht hinreichend klar und sollten nicht verwendet werden.
Als unmittelbar erreichbar gelten Angaben die maximal über zwei Links zu erreichen sind und kein langes Suchen erfordern.
Ständig verfügbar sind Informationen, auf die jederzeit zugegriffen werden kann und die kompatibel mit den Standarteinstellungen gängiger Internet-Browser sind.
Bleiben sie im Zweifel also bei den klassischen Bezeichnungen und bringen Sie Links deutlich sichtbar an!
Es gibt auch Gütesiegel für den Online-Handel, die von einer ständig wachsenden Zahl von Anbietern erworben werden. Diese Gütesiegel geben sowohl Unternehmen als auch den Verbrauchern mehr Rechtssicherheit.
Weitere Informationen zu Gütesiegelanbietern finden Sie unter http://www.internet-guetesiegel.de
PS.: Rechtsichere Auskünfte kann Ihnen ausschließlich ein Rechtsanwalt erteilen.
Checkliste zur Suchmaschinenoptimierung (2)
Im ersten Teil unseres Artikels haben wir Tipps gegeben wie Seiten am besten dargestellt werden um bessere Ergebnisse in Suchmaschinen zu liefern und so den Bekanntheitsgrad Ihrer Seite zu steigern.
Im zweiten Teil unserer Checkliste zur Suchmaschinenoptimierung betrachten wir die Inhalte einer Seite und Möglichkeiten für die Optimierung.
Damit betrifft Suchmaschinenoptimierung auch Ihren Newsletter, wenn, wie der vorliegende Newsletter, Themen „angeteasert“ werden und der vollständige Artikel auf den Webseiten liegt.
Meta-Tags
Viele Programmierer und Designer einer Internetpräsenz schreiben eine Vielzahl von Meta-Tags in jede einzelne Seite in der Hoffnung das hierdurch ein höheres Ranking bei Suchmaschinen erzielt wird.
In der Tat wurden noch vor einigen Jahren Meta-Tags von Suchmaschinen höher bewertet als der eigentliche Inhalt einer Seite. Mittlerweile legen Suchmaschinen bei der Indexierung von Internetseiten aber mehr Wert auf den eigentlichen Inhalt als auf Meta-Tags. Eine Suchmaschine nimmt den Text den Ihre Besucher sehen auch in den Index mit auf.
Sicherlich sind Meta-Tags immer noch ein wichtiges Werkzeug um Informationen über eine Seite zu bekommen und Suchmaschinen weitere Informationen zu geben. So können Sie mit Meta-Tags Angaben zum Autor einer Seite machen, Stichwörter notieren oder Suchrobotern Anweisungen geben was indexiert werden darf.
Auch wenn das höhere Augenmerk beim Erstellen einer Seite auf dem Inhalt liegen sollte, kann es nie schaden Meta-Tags zu notieren!
Textoptimierung
Nachdem in den letzten Jahren Suchmaschinen immer mehr Wert auf den Inhalt einer Seite legen ist es wichtig, dass Sie Ihre Texte entsprechend anpassen um ein gutes Ranking zu erhalten.
Hier ein paar Tipps die Ihnen helfen sollen:
- Versuchen Sie beim Texten verschiedene Synonyme für gleiche Begriffe zu finden.
- Verwenden Sie Abkürzungen nur wenn Sie den Begriff auch an anderer Stelle im Text mindestens einmal komplett ausgeschrieben haben.
- Fragen Sie Freunde und Bekannte was diese in Suchmaschinen eingeben würden um die Seite zu finden an der Sie gerade arbeiten. Versuchen Sie diese Begriffe anschließend noch in den Text mit einfließen zu lassen.
- Schauen Sie sich die Seitenstatistik Ihrer Domain an um weitere Suchworte zu finden die Sie mit in Ihren Text aufnehmen können.
- Vermeiden Sie Texte die als Bilder gespeichert sind. Texte in Bildern können von Suchmaschinen nicht indexiert werden!
Google und Adobe Flash
Seit 2009 ist Google in der Lage Inhalte aus swf (Shockwave Flash) Dateien zu lesen. Das heißt für Sie, dass auch interaktive Anwendungen indexiert werden können. Auch ist die verwendete Technik soweit vorangeschritten das es möglich ist Schaltflächen zu bedienen um weitere Inhalte in swf Dateien mit in den Suchindex aufnehmen zu können.
Weitere Suchmaschinenbetreiber arbeiten aktuell an der Einbindung dieser Technik um swf Dateien auch durchsuchen zu können.
Und das Schöne daran:
Bestehende Flash Anwendungen müssen nicht bearbeitet oder angepasst werden um von Suchmaschinen durchsucht werden zu können!
Links, Links, Links und nochmal Links:
Um auf Ergebnisseiten in Suchmaschinen weiter nach oben zu kommen ist es sehr wichtig, dass Links von anderen Seiten auf Ihre Seite verweisen. Je mehr Links auf Ihre Seite zeigen, desto wichtiger wird diese eingestuft. Seien Sie also aktiv im Internet unterwegs und versuchen Sie Links auf Ihre Seite zu bekommen. Dies kann über Linkportale, Foren oder per Werbung geschehen. Sehen und gesehen werden, lautet die Devise!
