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- E-Mail-Marketing – Ist die Einwilligung nachweisbar?
- BGH-Urteil: Zusendung von E-Mail und SMS nur nach Einwilligung möglich
- Datenschutzerklärung
- E-Mail-Versand, Faxversand, SMS-Versand, ist die Einwilligung des Empfängers gesetzeskonform?
- Neue Gesetze in 2007
- Abmahnungen nach Newsletter-Weiterempfehlungen
- Rechtliches: Impressumspflicht auf Internetseiten und E-Mail-News
- Impressumspflicht für Newsletter?
- Die neue UWG-Novelle
E-Mail-Marketing – Ist die Einwilligung nachweisbar?
Sie haben die Einwilligung für die Zustellung eines E-Mail-Newsletters eingeholt. Sollte sich ein Newsletterempfänger nicht erinnern, Ihnen die Einwilligung gegeben zu haben und es kommt zur gerichtlichen Auseinandersetzung, so ist der Nachweis der Einwilligung entscheidend. Es genügt dabei nicht, dass irgendwer die Einwilligung erteilt hat. Es muss nachweisbar sein, dass es der konkrete Empfänger der E-Mail oder des Newsletters war.
Die Einwilligung muss nachweisbar sein
- Nachweisbar bezüglich des späteren Empfängers
- Möglichkeiten der Nachweisbarkeit
- Postkarte, Brief oder per Telefax (Unterschrift und Original)
- Per Online: Double-Opt-in
- Persönlicher Kontakt (Zeuge --> aber problematisch)
- Telefonische Aufzeichnung (ist nicht ohne Weiteres zulässig)
Im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung trägt der Versender die Beweis und Darlegungslast.
Grundsatz der Nachweisbarkeit
Folgendes muss der Versender grundsätzlich beachten
- Die Einwilligung muss so eingeholt werden, dass Sie zur Überzeugung eines Gerichts nachgewiesen werden kann.
- Es muss nachgewiesen werden, dass der Empfänger und nicht ein Dritter unter dem Namen oder E-Mail-Adresse Empfängers die Einwilligung erteilt hat.
Bewertung der Möglichkeiten zu Einholen der Einwilligung
-
Postkarte oder Brief:
Wird die Einwilligung per Brief oder Postkarte mit persönlicher Unterschrift des künftigen E-Mail-Empfängers eingeholt, dann lässt sich die Einwilligung dadurch nachweisen. -
Telefax:
Für eine Einwilligung per Telefax gilt das für Brief oder Postkarte angeführte (§7 UWG /§§823 , 1004 BGB analog).
Datenschutzrechtlich setzt die Einwilligung grundsätzlich die Schriftform voraus (§ 4a Abs. 1 S. 3 BDSG ). Ein Telefax genügt nicht der Schriftform. Hier wird sich jedoch vertreten lassen, dass besondere Umstände vorliegen, die auch eine andere Form genügen lassen ((§ 4a Abs. 1 S. 3 BDSG). -
Online:
Es muss ein Anmeldeverfahren vorgesehen sein, dass die Anmeldung durch den späteren Empfänger nachweist. Hier bietet sich das Prinzip des Double-Opt-In an. Der spätere Empfänger muss zweimal erklären, dass er die Zusendung wünscht. Die 2te Erklärung ist für den Nachweis entscheidend. -
Persönlicher Kontakt:
Beim Nachweis über einen Zeugen des Empfängers der Erklärung zur Einwilligung zurückzugreifen ist problematisch. Dieser Vorgang kann lange Zeit zurück liegen, der Zeuge muss als glaubhaft anerkannt und gehalten werden und die Kontaktperson muss der später tatsächlich Beworbene sein. Außerdem ist es fraglich ob der Zeuge tatsächlich zum späteren Zeitpunkt zur Verfügung steht. -
Telefon
Ist ebenfalls problematisch und die zum Nachweis benötigte Aufzeichnung des Gespräches darf nicht ohne Weiteres erfolgen und kann strafrechtliche Konsequenzen haben. -
AGB
Eine Einwilligung, versteckt in den AGB´s ist nicht zulässig. Nach der geltenden Rechtssprechung ist eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels E-Mail bezogene Zustimmungserklärung des Nutzers erforderlich.
Nach Diskussion der verschiedenen Einwilligungsmöglichkeiten kristallisiert sich für die Praxis entweder das schriftliche Verfahren oder das Online-Verfahren heraus. Am praktikabelsten halten wir das Online-Verfahren Double-Opt-in. Diesen Verfahren wird im E-Mail-Marketing System mailingpoint angeboten und soll kurz skizziert werden.
Double-Opt-in Verfahren
Beim Double-Opt-in Verfahren
ist der Inhalt der 2ten Anmeldung, bzw die Bestätigung der 1ten Anmeldung, entscheidend. Sie muss daher den Einwilligungstext enthalten, sowie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen an die Erklärung der Einwilligung genügen. Allein mit dem Double-Opt-In Verfahren lässt sich nachweisen, dass der Adressat auch die erste Anmeldung vorgenommen hat.
Es ist wichtig und entscheidend, dass Sie dem Interessenten Ihrer Email und späterem Empfänger, auf den Anmeldeseiten in sachlichem Ton und verständlichen Worten erläutern, dass er künftig nur dann E-Mails erhält, falls er die 2te Erklärung in Form einer Bestätigung der ersten Anmeldung, quittiert.
Halten Sie sich bei der Formulierung die Möglichkeit vor Augen dass die Anmeldung missbräuchlich erfolgt sein kann. Machen Sie daher klar, dass es sich um den einheitlichen Prozess eines automatisierten Anmeldeverfahrens handelt.
Halten Sie diese E-Mail in der die erste Anmeldung bestätigt wird, ganz sachlich und verzichten Sie auf Werbung und machen Sie alleine die Nachfrage, ob er diesen Newsletter tatsächlich erhalten möchte, zum Inhalt dieser E-Mail.
Der Empfänger muss wissen wozu er eingewilligt hat.
Eine Einwilligung ist jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, erhoben und verwendet werden.
Dazu ein Praxisbeispiel einer Einwilligung
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BGH-Urteil: Zusendung von E-Mail und SMS nur nach Einwilligung möglich
Ein neues BGH-Urteil verändert die gesetzlichen Bestimmungen im E-Mail-Marketing und SMS Marketing. Gegenstand der Verhandlung war die Einwilligungserklärung unter einem Vertragsangebot zur Gewährung von Rabatten. Mit der Unterschrift unter dem Vertrag stimmte der Nutzer automatisch der Zusendung von Werbung, u.a. über E-Mail-Versand und SMS-Versand zu. Wollte er nicht zustimmen, musste er zusätzlich ein Kreuz setzen und seine Ablehnung damit erklären.
Nicht mehr zulässig: Einwilligungserklärung
über Opt-Out Verfahren
Der Bundesgerichtshof erklärte diese Einwilligungsklausel für unwirksam. Basis für diese Entscheidung ist das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Es definiert Werbung unter Verwendung elektronischer Post als unzumutbare Belästigung, sofern keine Einwilligung des Empfängers vorliegt.
Einwilligungserklärungen müssen nach einer EG-Datenschutzrichtlinie so gestaltet sein, dass der Adressat der Zusendung elektronischer Post ausdrücklich durch eigene Aktivität zustimmt (so genanntes Opt-In Verfahren). Dafür genügt nicht die Unterschrift, mit der ein Kunde einen Vertrag eingeht. Vielmehr muss die Zustimmung für den Erhalt von Werbung über elektronische Post zusätzlich gegeben werden – beispielsweise durch ein gesondertes Kreuz oder ein elektronisches Anmeldeformular.
Datenschutzerklärung
neue Vorschriften für WEB-Seiten
Praktisch jedes Unternehmen hat heutzutage eine Internetseite. Wie bei jedem Informations- und Werbemittel sind bei deren Betrieb rechtliche Vorschriften zu beachten. Dass eine Webseite in aller Regel ein Impressum benötigt und dass der Betreiber Obacht geben sollte, auf welche Fremdinhalte er verlinkt, ist dabei durchaus bekannt.
Ein wenig in Vergessenheit gerät häufig aber der Datenschutz. Jede Webseite, die einen Teledienst darstellt, unterliegt hier besonderen Transparenz- und Aufklärungs- pflichten gegenüber dem Nutzer. Verstöße können mit Ordnungsgeldern i.H. von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Wann aber wird eine Webseite zum Teledienst? In § 2 Abs. 2 des Teledienstegesetzes heißt es hierzu:
- (2) Teledienste sind insbesondere
- Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
- Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
- Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
- Teledienste sind damit alle gängigen Unternehmenspräsentationen im Internet, aber auch Shops, Foren oder ähnliche Gestaltungen.
Auf solche Teledienste ist auch das Teledienstedatenschutzgesetz anwendbar. Nach diesem ist der Anbieter eines Teledienstes verpflichtet, den Nutzer auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten hinzuweisen. § 4 I TDDSG lautet:
- (1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
- In aller Regel "erhebt" der Betreiber einer Webseite schon in dem Moment personenbezogene Daten seiner Besucher, in dem er seine Seite online stellt. Denn meist werden beim Betrieb einer Internetseite schon serverseitig in den Logfiles eine Reihe von Daten, insbesondere die IP-Adressen (Kennzeichnungen der Rechner, die auf die Seite zugreifen) der Nutzer erfasst. Diese sind personenbezogen, da sie bestimmten Benutzern zugeordnet werden können. Dass dies der Webseitenbetreiber oft nicht selbst kann, sondern hierfür in der Regel weitere Informationen, etwa vom Provider der Nutzer benötigen würde, spielt dabei - jedenfalls nach einer strengenb Ansicht und in manchen Fällen - keine Rolle.
E-Mail-Versand, Faxversand, SMS-Versand, ist die Einwilligung des Empfängers gesetzeskonform?
In vielen Gesprächen mit Kunden und Interessenten zeigt sich viel Unsicherheit wenn es um die Einwilligung oder Permission der Empfänger von Mailings geht. Dieser Beitrag soll helfen mehr Sicherheit im Umgang mit diesem Thema zu schaffen.
E-Mail, Newsletter, Faxversand, SMS-Versand, also jeglicher elektronische Mitteilungsversand unterliegt den Anfordernissen des UWG in seiner jeweils aktuellen Fassung.
Der § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verbietet Werbung. Das BGH hat bereits in 2004 festgestellt, dass das Verbot aus dem UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3 ausdrücklich auch auf Newsletter von Unternehmen anzuwenden ist. Newsletter, E-Mail-Versand, Fax-Versand oder SMS-Versand sind demnach Werbung und deshalb eine unzumutbare Belästigung, wenn sie ohne Einwilligung zugestellt werden.
Gibt es Ausnahmen?
Es gibt eine Ausnahme laut §7 Abs. 3 des UWG. Jedoch nur für elektronische Post, also E-Mails und SMS:
In einer bestehenden Kundenbeziehung darf ein Unternehmer die erhaltene elektronische Postadresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden, ohne die ausdrückliche Einwilligung einholen zu müssen. Dies gilt wenn
- der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung die elektronische Postadresse erhalten hat
- der Verwendung nicht widersprochen wurde
- vor der Erhebung und bei jeder Aussendung an die Adresse, der Empfänger auf die Wiederspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde
Drei wenn´s die unbedingt beachtet werden sollten!
Im richtigen Leben geht es aber oft auch um Adressbestände für E-Mail-Versand , Faxversand und SMS-Versand die neu aufgenommen werden sollen, oder als Interessenten in der Datenbank registriert sind, oder es handelt sich um Kunden mit denen schon lange Zeit keine Verkaufsaktivitäten mehr stattgefunden haben.
Wie sieht es dann mit der Einwilligung aus?
Grundsätzlich gilt hier das eingangs Gesagte, eben die Notwendigkeit der expliziten Einwilligung. Zu beachten ist auch, dass einmal erteilte Einwilligungen durchaus eine „Halbwertszeit“ haben. Gerichte sprechen von einer Gültigkeitsdauer von 12 bis 24 Monaten, teils auch von geringeren Zeiten.
Deshalb an dieser Stelle mein Rat: halten Sie Ihre Adressen immer aktiv (regelmäßige Nutzung) und pflegen Sie die Adressen permanent.
Welche Erfordernisse stellt nun der Gesetzgeber konkret an die Einwilligung?
- Nach BDSG § 4a Abs 1. ist die Schriftform (handschriftliche Unterzeichnung) erforderlich
- Für elektronische Post (E-Mail) kann sie auch elektronisch eingeholt werden, muss aber dann den Anforderungen des TMG § 13 Abs. 2 entsprechen, d.h.
- der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
- die Einwilligung muss gesondert und nur bezogen auf die Zusendung von E-Mails , SMS erteilt werden
- die Einwilligung protokolliert wird,
- der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
- der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
- Nach dem BDSG § 3a darf es bei elektronischer Post, keine Pflichtfelder außer dem der E-Mail-Adresse geben.
- Es dürfen der gebotenen Datensparsamkeit wegen, nur benötigte Felder erhoben werden.
Aus dem Schriftformerfordernis leitet sich ab, es muss der einwilligen, d.h. z.B. ein Schriftstück unterzeichnen, der später auch den E-Mail-Newsletter erhält, nicht irgendwer!!
Die Einwilligung muss bewusst und konkret erfolgen und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden oder gar Teil der AGB´s
sein. Auch vorangeklickte Kästchen sind nicht zulässig (siehe dazu auch BGH-Urteil
).
Die gegebene Einwilligung ist grundsätzlich nur dem Eigner / Versender des Newsletters gegeben und ist keine Einwilligung gegenüber jedermann.
Sind E-Mail-Adressen aus Publikationen entnommen wie z.B.
- Visitenkarten
- Briefköpfen
- öffentlichen Verzeichnissen
- aus der Homepage, etc ,
so ist das keine Einwilligung. Auch von gekauften Adressen ist dringend abzuraten. Eine möglicherweise beim Adressanbieter vorliegende Einwilligung bezieht sich in keiner Weise auf den Firmennewsletter.
Die obigen Erfordernisse für die Einwilligung bedeuten für Faxmailings die Schriftform und für die elektronische Post, also E-Mail-Versand oder Newsletterversand das Double-OptIn-Verfahren oder die Schriftform. Schriftform bei E-Mail eben dann, wenn die Anzahl von über Double-OptIn gewonnenen Adressen zu spärlich ist. Für SMS-Versand kann man annehmen, dass ebenfalls die Schriftform angeraten ist, da ein Verfahren wie Double-Optin hier nicht bekannt ist.
Es gilt immer: der künftige Empfänger von Mailings muss auf die Widerspruchsmöglichkeit bereits bei der Erhebung der E-Mail-Adresse, Faxnummer und Handynummer hingewiesen werden. Dies gilt auch bei jeder neuen Versendung eines Mailings. Bei SMS durchaus problematisch, da 160 Zeichen wenig Raum bieten.
Die Einwilligung muss so geschehen, dass sie vor Gericht beweisbar ist. Dieses und weitere Themen greifen wir in den nächsten Newslettern auf.
Download und Links relevanter Gesetze auch auf der LCOM-Website
Links zu den angeführten Gesetzen:
UWG
Internetadresse:
http://www.juraforum.de/gesetze/UWG/gesetz_gegen_den_unlauteren_wettbewerb_(uwg)_.html
Telemediengesetz (TMG)
Internetadresse:
http://www.buzer.de/gesetz/7616/a149122.htm
BDSG
Internetadresse:
http://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html
Alle in diesem Artikel gemachten Aussagen sind keine rechtsverbindlichen Aussagen. Im Bedarfsfall ist eine rechtsverbindliche Auskunft bei einem Vertreter des Berufsstandes der Rechtsanwälte einzuholen.
Neue Gesetze in 2007
Pflichtangaben für alle geschäftlichen eMails von Unternehmen
- das neue EHUG ist am 01. Januar 2007 in Kraft getreten
- das neue Telemediengesetz am 01. März 2007 in Kraft getreten
Was kaum ein Unternehmer weiß: Seit Jahresbeginn sind in geschäftlichen E-Mails die gleichen Angaben zu machen, die auch auf Geschäftsbriefen erforderlich sind. Das schreibt das "Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister" sowie das "Unternehmensregister" (EHUG) seit dem 1. Januar 2007 vor.
Für wen gilt das Gesetz:
Die Pflichtangaben sind für alle geschäftliche E-Mails von Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind verbindlich (z. B. Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen). Nicht betroffen sind Freiberufler, Gesellschaften Bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelunternehmer, die keine Kaufleute sind, für die sich aber ähnliche Pflichten aus anderen Vorschriften, z.B. § 15b GewO ergeben können.
Was kann passieren?
Sollten die Angaben nicht vollständig sein, droht etwa einer GmbH ein Zwangsgeld von bis zu 5000 Euro. Dazu kommt für alle Firmen die Gefahr einer Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs.
Welche Pflichtangaben müssen E-Mails enthalten?
a) Alle oben aufgeführten Unternehmen müssen mindestens folgende Angaben in Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, aufnehmen:
- den vollständigen Firmennamen, so wie er im Handelsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister (nachfolgend: Register) eingetragen ist
- Rechtsformzusatz (z.B. GmbH, KG, Kommanditgesellschaft, OHG, AG, e.K. etc.)
- Sitz des Unternehmens (anzugeben ist der satzungsmäßige "Hauptsitz", auch wenn der Geschäftsbrief z.B. von einer Zweigniederlassung aus verschickt wird)
- Registernummer (des Unternehmens, nicht einer etwaigen Zweigniederlassung)
- Registergericht (des Unternehmens, nicht einer etwaigen Zweigniederlassung)
b) Bei GmbHs müssen zusätzlich aufgenommen werden:
- alle Geschäftsführer mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen
- (falls vorhanden) der Aufsichtsratsvorsitzende mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen
c) Bei AGs müssen zusätzlich aufgenommen werden:
- alle Vorstandsmitglieder mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen, wobei der Vorstandsvorsitzende als solcher zu bezeichnen ist
- ausgeschriebener Vor- und Zuname des Aufsichtsratsvorsitzenden
d) Bei der GmbH & Co. KG müssen die Angaben sowohl für die Komplementär-GmbH als auch für die KG gemacht werden.
e) Bei der Genossenschaft müssen zusätzlich aufgenommen werden:
- alle Vorstandsmitglieder mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen
- (falls vorhanden) der Aufsichtsratsvorsitzende mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen
f) Bei einer OHG, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind noch die Vorgaben des § 125a Abs. 1 Satz 2 HGB zu beachten.
g) Bei einer Zweigniederlassung einer Private Company Limited by Shares (Ltd.) sind folgende Angaben erforderlich:
- vollständiger Firmenname
- Sitz, Register und Nummer der inländischen Zweigniederlassung (vollständige Adresse)
- Sitz, Register und Nummer der ausländischen Gesellschaft, (vollständige Adresse des registered office)
- Rechtsformzusatz (Limited oder Ltd.)
- ausgeschriebene Vor- und Zunamen der Geschäftsführer (director)
Und in welcher Form?
Die Angaben müssen in der E-Mail deutlich lesbar enthalten sein. Die Übermittlung in Form einer angehängten Visitenkarte genügt wahrscheinlich nicht, da nicht jeder diese Visitenkarte öffnen kann. Ein Link auf das Impressum der Unternehmenswebsite, das die Angaben enthält, dürfte ebenfalls nicht ausreichen. Es ist darum empfehlenswert, diese Angaben direkt in die übliche E-Mail-Signatur aufzunehmen.
Weitere wichtige Änderung:
Mit Inkrafttreten des am 18.1.2007 beschlossenen Telemediengesetzes müssen alle Betreiber gewerblicher Webseiten ihre Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten sowie über deren Verarbeitung in allgemein verständlicher zu Beginn des Nutzungsvorgangs unterrichten. Andernfalls kann es zu kostenpflichtigen Abmahnungen kommen.
(Quelle: DCI Infomer vom 02.02.2007)
Das Telemediengesetz im Wortlaut.
Abmahnungen nach Newsletter-Weiterempfehlungen
Aus aktuellem Anlaß möchten wir Sie hinweisen die mailingpoint-Funktion "Newsletter weiterempfehlen" sehr sorgfältig einzusetzen. Ein Kunde wurde abgemahnt, nachdem er in seinem Newsletter diese Funktion eingesetzt hatte und ein Dritter eine solche weitergeleitete Werbe-E-Mail erhielt.
Hierzu eine Erläuterung. Dies ist allerdings keine Rechtsauskunft, sondern nur unser Wissensstand. Im konkreten Fall immer den Rechtsanwalt fragen!
Praktisch ist aber nach der Rechtsprechung jede "Newsletter weiterempfehlen"-Funktion rechtswidrig und kann abgemahnt werden. Die Mehrheit der Internet-Nutzer, gerade große Portale, richten sich häufig nicht nach dieser Rechtsprechung, weil sie diese für falsch halten und weil sie sich ansonsten zu große Marketing-Möglichkeiten abschneiden würden.
Die Funktion "Newsletter weiterempfehlen" ist mit dem bereits von der Rechtsprechung mehrmals behandelten Fall des unzulässigen E-Card-Versandes vergleichbar.
Nach dieser Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 12.02.2004, Az.: 8 U 4223/03 - http://www.jurpc.de/rechtspr/20040131.pdf ) gilt folgender Grundsatz:
Wer Dritten die Möglichkeit bietet, mittels einer E-Card-Funktion auf seiner Website Werbung via E-Mail unverlangt an einen Empfänger zu senden, ist mittelbarer Störer und damit mitverantwortlich für die unverlangt zugesandte Werbe-E-Mail, weil er in der Lage ist, die von ihm gesetzte Ursache zu unterbinden.
In dem Fall einer weitergeleiteten E-Mail verhält sich die Sach- und Rechtslage nicht entscheidend anders. Der Versender des Newsletters eröffnet mit dieser Funktion die Möglichkeit für einen unkontrollierten Versand von Werbe-E-Mails.
Diese weitergeleiteten Werbe-E-Mails dürften in aller Regel unerwünscht und somit rechtswidrig sein. Hier wird der Weiterempfehlende vom Newsletterversender gerade dazu instrumentalisiert, fremde Werbung unter dem Deckmantel des persönlichen Kontaktes an seine Freunde, Bekannte, Geschäftspartner oder gar vollkommen unbekannten Personen zu verbreiten.
Selbst für den positivsten Fall, dass der Weiterempfehlende die Inhaber der E-Mail-Adressen auch tatsächlich persönlich kennt, wird der Versand nicht durch diesen Umstand gerechtfertigt. Die persönlichen Kontakte rechtfertigen lediglich eine private bzw. geschäftliche Kommunikation im Rahmen des jeweiligen Kontaktumfeldes (privat oder geschäftlich). Das Versenden von Werbung fällt nicht darunter. Die Einwilligung der Empfänger für einen derartigen Versand wird dem Absender in aller Regel nicht vorliegen.
Die Rechtswidrigkeit des Versandes wird erst recht in dem Fall vorliegen, dass der Weiterempfehlende beliebige, ihm völlig unbekannten E-Mail-Adressen eingibt und somit den Versand an diese nichts ahnenden E-Mail-Adressen-Inhaber mitveranlasst.
Die Haftung des Newsletterversenders entfällt schließlich nicht dadurch, dass die E-Mails als solche nicht unmittelbar von ihm versendet werden, sondern der Weiterempfehlende als "Absender" erscheint. Denn bereits die willentliche und adäquat kausale Mitwirkung an der Herbeiführung der unzumutbaren Belästigung per E-Mail ist ausreichend, sofern die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung derselben besteht.
Die kausale Mitwirkung des Newsletterversenders liegt hier auf der Hand - er hat schließlich den Interessenten dazu veranlasst, weitere E-Mails zu versenden. Der Newsletterversenders hat auch die entsprechende rechtliche sowie tatsächliche Möglichkeit, die Weiterempfehlen-Funktion zu entfernen und dadurch die Gefahr eines belästigenden E-Mail-Versandes zu beseitigen.
Rechtliches: Impressumspflicht auf Internetseiten und E-Mail-News
Nicht nur auf Internetseiten herrscht Impressumspflicht. Seit dem 01.01.2007 auch auf geschäftlichen E-Mails für Unternehmen auf die das HGB, das GmbHG oder das AktG i. d. R. anwendbar ist.
Aber zunächst zum Impressum auf einer Internetseite. Ihnen als Kunde gibt es die Möglichkeit den Diensteanbieter von welchem Sie z. B. Ware kaufen möchten, auf Seriosität zu prüfen bevor Sie sich für den Kauf entscheiden. Für Unternehmen ist ein Impressum wichtig um Informationen über andere Marktteilnehmer erlangen zu können, oder wettbewerbsrechtliche Belange durchsetzen zu können.
Was bedeutet „Impressumspflicht“ für Sie als Betreiber einer Internetpräsenz?
Die Impressumspflicht, oder auch Anbieterkennzeichnung, ist für jeden Betreiber einer Internetseite bindend. Wer die gesetzlichen Anforderungen nicht, oder nur teilweise, erfüllt kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € belangt werden. Des Weiteren begeht er auch einen Wettbewerbsverstoß was zu Ansprüchen auf Unterlassung führen kann und in der Regel über Abmahnungen durchgesetzt wird, welche wieder mit Gebühren belastet sind.
Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist vor allem in §5 des TMG (Telemediengesetz) geregelt. Diensteanbieter sind nach §2 Satz1 Nummer1 TMG) natürliche und juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit halten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln.
Telemedien sind z.B. private Internetseiten und Blogs, Online-Shops, Online Auktions-häuser, Suchmaschinen, Informationsdienste und Chatrooms.
Die Anbieterkennzeichnung muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Etwas anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und aus welchen keine Einkünfte erzielt werden.
Jüngstes Urteil: Vergessen der Umsatzsteuer-ID im Impressum ist abmahnfähig!
Nicht vergessen: „Impressumspflicht“ gilt auch für E-Mails und Newsletter!
Seit dem 1.1.2007 muss ein Impressum auch in geschäftlichen E-Mails und Newslettern angegeben werden. Dies verlangt das Gesetz zur Einführung des elektronischen Handelsregisters und kann bei Verstoß vom Registergericht mit einem Zwangsgeld von bis zu 5.000 € belangt werden. Hinzu kommen hier auch wieder die Gebühren aus Abmahnungen.
Welche Angaben werden benötigt?
Natürliche Personen müssen folgende Angaben machen:
Familienname, Vorname, vollständige Postanschrift, Kontaktinformationen (E-Mail, Telefonnummer).
Wichtig ist hier das Sie mindestens einen Vornamen komplett ausschreiben. Das Abkürzen des Vornamens verstösst gegen die gesetzliche Bestimmung und kann eine Abmahnung nach sich ziehen!
Juristische und Personengesellschaften benötigen folgende Angaben:
Firmenname, Vertretungsberechtigter, Gesellschaftskapital (freiwillig), Kontaktinformationen (E-Mail, Telefonnummer).
Desweiteren gibt es auch zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von Diensteanbietern wie z.B. Bauträger, Gastronomiebetriebe, Makler, Architekten, Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH), usw. Detailierte Informationen zu den Angaben finden sie beim Bundesministerium für Justiz .
Wie muss die Anbieterkennzeichnung plaziert werden?
§5 Absatz 1 TMG gibt vor, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden müssen.
Leicht erkennbar sind sie, wenn sie an einer gut wahrnehmbaren Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sind. Ein Link zur Anbieterkennzeichnung darf auch als „Kontakt“ oder „Impressum“ gekennzeichnet werden. Bezeichnungen wie „backstage“ sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg nicht hinreichend klar und sollten nicht verwendet werden.
Als unmittelbar erreichbar gelten Angaben die maximal über zwei Links zu erreichen sind und kein langes Suchen erfordern.
Ständig verfügbar sind Informationen, auf die jederzeit zugegriffen werden kann und die kompatibel mit den Standarteinstellungen gängiger Internet-Browser sind.
Bleiben sie im Zweifel also bei den klassischen Bezeichnungen und bringen Sie Links deutlich sichtbar an!
Es gibt auch Gütesiegel für den Online-Handel, die von einer ständig wachsenden Zahl von Anbietern erworben werden. Diese Gütesiegel geben sowohl Unternehmen als auch den Verbrauchern mehr Rechtssicherheit.
Weitere Informationen zu Gütesiegelanbietern finden Sie unter http://www.internet-guetesiegel.de
PS.: Rechtsichere Auskünfte kann Ihnen ausschließlich ein Rechtsanwalt erteilen.
Impressumspflicht für Newsletter?
Sicherlich ist Ihnen bekannt, dass jede geschäftsmäßig betriebene Website laut Teledienstegesetz (TDG und MDStV) ein Impressum benötigt.
Aber wie verhält es sich mit Newslettern?
Antworten liefert auch hier das Teledienstegesetz. So beziehen sich die Anforderungen des § 6 TDG auf geschäftsmäßige Teledienste, was bedeutet, dass auch Newsletter, die öffentlich zugängig sind und regelmäßig aktualisiert werden, in diese Kategorie fallen.
Dabei stehen Ihnen als Newsletter-Anbieter folgende zwei Möglichkeiten zur Umsetzung zur Verfügung:
Im Newsletter sind die wichtigsten Impressumsangaben bereits enthalten, z. B. in den Fußzeilen. Dazu zählen: Firmenname und Geschäftsführer, Postanschrift, Telefon- oder Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Registergericht und Register-Nummer, Ust-ID-Nr., usw.
Alternativ kann der Newsletter auch einen deutlich erkennbaren Link zum Impressum auf der Betreiber-Website enthalten. Aber auch bei dieser Variante sollten im Newsletter-Text sicherheitshalber der Firmenname, Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.
Bislang gibt es noch keine Gerichtsentscheidungen dazu, ob beide Lösungen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Das Aufführen der Impressumsdaten im Newsletter selbst ist die sicherere Lösung. Es gibt aber keinen triftigen Grund, warum der Impressums-Verweis per Link nicht ausreichen sollte.
Die neue UWG-Novelle
Erlaubnis des Empfängers ist ein MUSS - die neue UWG-Novelle
SPAM entwickelt sich immer mehr zur Geisel im elektronischen Business. Horrende Summen müssen aufgewandt werden um Spam zu "bearbeiten" und zu entsorgen. In der Folge wird der Kampf gegen Spam immer drastischer - zu Recht -, so plant die Bundestagsfraktion der SPD Geldbußen oder sogar Gefängnisstrafen für Spammer. Die neuen Anforderungen des geänderten UWG nennen die "unzumutbaren Belästigungen" für Ihre Zielpersonen. Besonders bei SMS-, Telefon- und Faxwerbung besteht der Gesetzgeber auf dem OPT-in.
Um so wichtiger wird, dass sich Unternehmen intensiv mit der Permission (Erlaubnis vom Kunden) der in den hauseigenen Datenbanken vorhandenen Kontakte beschäftigen. Sind die Datenbanken aktuell? Wann war der letzte Kontakt zum Kunden / Interessenten? Liegt eine Erlaubnis für eine werbliche Ansprache vor? Kann von einer berechtigten Annahme ausgegangen werden dass der Adressat meine Informationen als relevant findet? usw. Passen Sie deshalb alle Ihre Werbemittel dem neuen UWG an. Wappnen Sie sich damit gegen Abmahnungen und Abstrafungen. Legen Sie besonderen Wert auf Ihre Kundenadressen (!). Bauen Sie in Ihre Responder und Orderscheine ein "UWG-Kästchen" ein: "Ja, ich will weiterhin Ihre Faxinfo ...."
Holen Sie sich jetzt schon die Einwilligung aller Kunden ein. Damit schlagen Sie sogar 2 Fliegen mit einer Klappe: Sie betreiben damit verstärkte Kundenbindung, wenn Sie Ihr "Kästchen" als Service-Vorteil anbieten. Diese Forderungen gelten sowohl für Fax, eMail und SMS. Im Gegensatz zu SPAM vermittelt Permission-based-Marketing dem Interessenten das Gefühl, in seinen Entscheidungen ernst genommen zu werden. Wenn ein User keine Informationen vom Unternehmen XYZ haben möchte, wird dies respektiert. Eine gute Hilfe kann das Buch "Effizientes Direktmarketing" sein. Es beschäftigt sich vorallem mit eMail-Marketing. Das Thema Permission- based-Marketing ist aber auf andere elektronische Medien wie Fax und SMS ebenso anwendbar.
