Abmahnungen nach Newsletter-Weiterempfehlungen
Aus aktuellem Anlaß möchten wir Sie hinweisen die mailingpoint-Funktion "Newsletter weiterempfehlen" sehr sorgfältig einzusetzen. Ein Kunde wurde abgemahnt, nachdem er in seinem Newsletter diese Funktion eingesetzt hatte und ein Dritter eine solche weitergeleitete Werbe-E-Mail erhielt.
Hierzu eine Erläuterung. Dies ist allerdings keine Rechtsauskunft, sondern nur unser Wissensstand. Im konkreten Fall immer den Rechtsanwalt fragen!
Praktisch ist aber nach der Rechtsprechung jede "Newsletter weiterempfehlen"-Funktion rechtswidrig und kann abgemahnt werden. Die Mehrheit der Internet-Nutzer, gerade große Portale, richten sich häufig nicht nach dieser Rechtsprechung, weil sie diese für falsch halten und weil sie sich ansonsten zu große Marketing-Möglichkeiten abschneiden würden.
Die Funktion "Newsletter weiterempfehlen" ist mit dem bereits von der Rechtsprechung mehrmals behandelten Fall des unzulässigen E-Card-Versandes vergleichbar.
Nach dieser Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 12.02.2004, Az.: 8 U 4223/03 - http://www.jurpc.de/rechtspr/20040131.pdf ) gilt folgender Grundsatz:
Wer Dritten die Möglichkeit bietet, mittels einer E-Card-Funktion auf seiner Website Werbung via E-Mail unverlangt an einen Empfänger zu senden, ist mittelbarer Störer und damit mitverantwortlich für die unverlangt zugesandte Werbe-E-Mail, weil er in der Lage ist, die von ihm gesetzte Ursache zu unterbinden.
In dem Fall einer weitergeleiteten E-Mail verhält sich die Sach- und Rechtslage nicht entscheidend anders. Der Versender des Newsletters eröffnet mit dieser Funktion die Möglichkeit für einen unkontrollierten Versand von Werbe-E-Mails.
Diese weitergeleiteten Werbe-E-Mails dürften in aller Regel unerwünscht und somit rechtswidrig sein. Hier wird der Weiterempfehlende vom Newsletterversender gerade dazu instrumentalisiert, fremde Werbung unter dem Deckmantel des persönlichen Kontaktes an seine Freunde, Bekannte, Geschäftspartner oder gar vollkommen unbekannten Personen zu verbreiten.
Selbst für den positivsten Fall, dass der Weiterempfehlende die Inhaber der E-Mail-Adressen auch tatsächlich persönlich kennt, wird der Versand nicht durch diesen Umstand gerechtfertigt. Die persönlichen Kontakte rechtfertigen lediglich eine private bzw. geschäftliche Kommunikation im Rahmen des jeweiligen Kontaktumfeldes (privat oder geschäftlich). Das Versenden von Werbung fällt nicht darunter. Die Einwilligung der Empfänger für einen derartigen Versand wird dem Absender in aller Regel nicht vorliegen.
Die Rechtswidrigkeit des Versandes wird erst recht in dem Fall vorliegen, dass der Weiterempfehlende beliebige, ihm völlig unbekannten E-Mail-Adressen eingibt und somit den Versand an diese nichts ahnenden E-Mail-Adressen-Inhaber mitveranlasst.
Die Haftung des Newsletterversenders entfällt schließlich nicht dadurch, dass die E-Mails als solche nicht unmittelbar von ihm versendet werden, sondern der Weiterempfehlende als "Absender" erscheint. Denn bereits die willentliche und adäquat kausale Mitwirkung an der Herbeiführung der unzumutbaren Belästigung per E-Mail ist ausreichend, sofern die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung derselben besteht.
Die kausale Mitwirkung des Newsletterversenders liegt hier auf der Hand - er hat schließlich den Interessenten dazu veranlasst, weitere E-Mails zu versenden. Der Newsletterversenders hat auch die entsprechende rechtliche sowie tatsächliche Möglichkeit, die Weiterempfehlen-Funktion zu entfernen und dadurch die Gefahr eines belästigenden E-Mail-Versandes zu beseitigen.
