BGH-Urteil: Zusendung von E-Mail und SMS nur nach Einwilligung möglich
Ein neues BGH-Urteil verändert die gesetzlichen Bestimmungen im E-Mail-Marketing und SMS Marketing. Gegenstand der Verhandlung war die Einwilligungserklärung unter einem Vertragsangebot zur Gewährung von Rabatten. Mit der Unterschrift unter dem Vertrag stimmte der Nutzer automatisch der Zusendung von Werbung, u.a. über E-Mail-Versand und SMS-Versand zu. Wollte er nicht zustimmen, musste er zusätzlich ein Kreuz setzen und seine Ablehnung damit erklären.
Nicht mehr zulässig: Einwilligungserklärung
über Opt-Out Verfahren
Der Bundesgerichtshof erklärte diese Einwilligungsklausel für unwirksam. Basis für diese Entscheidung ist das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Es definiert Werbung unter Verwendung elektronischer Post als unzumutbare Belästigung, sofern keine Einwilligung des Empfängers vorliegt.
Einwilligungserklärungen müssen nach einer EG-Datenschutzrichtlinie so gestaltet sein, dass der Adressat der Zusendung elektronischer Post ausdrücklich durch eigene Aktivität zustimmt (so genanntes Opt-In Verfahren). Dafür genügt nicht die Unterschrift, mit der ein Kunde einen Vertrag eingeht. Vielmehr muss die Zustimmung für den Erhalt von Werbung über elektronische Post zusätzlich gegeben werden – beispielsweise durch ein gesondertes Kreuz oder ein elektronisches Anmeldeformular.
