Impressumspflicht für Newsletter?

Sicherlich ist Ihnen bekannt, dass jede geschäftsmäßig betriebene Website laut Teledienstegesetz (TDG und MDStV) ein Impressum benötigt.

Aber wie verhält es sich mit Newslettern?

Antworten liefert auch hier das Teledienstegesetz. So beziehen sich die Anforderungen des § 6 TDG auf geschäftsmäßige Teledienste, was bedeutet, dass auch Newsletter, die öffentlich zugängig sind und regelmäßig aktualisiert werden, in diese Kategorie fallen.

Dabei stehen Ihnen als Newsletter-Anbieter folgende zwei Möglichkeiten zur Umsetzung zur Verfügung:

Im Newsletter sind die wichtigsten Impressumsangaben bereits enthalten, z. B. in den Fußzeilen. Dazu zählen: Firmenname und Geschäftsführer, Postanschrift, Telefon- oder Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Registergericht und Register-Nummer, Ust-ID-Nr., usw.

Alternativ kann der Newsletter auch einen deutlich erkennbaren Link zum Impressum auf der Betreiber-Website enthalten. Aber auch bei dieser Variante sollten im Newsletter-Text sicherheitshalber der Firmenname, Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden.

Bislang gibt es noch keine Gerichtsentscheidungen dazu, ob beide Lösungen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Das Aufführen der Impressumsdaten im Newsletter selbst ist die sicherere Lösung. Es gibt aber keinen triftigen Grund, warum der Impressums-Verweis per Link nicht ausreichen sollte.

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