Rechtliches: Impressumspflicht auf Internetseiten und E-Mail-News

Nicht nur auf Internetseiten herrscht Impressumspflicht. Seit dem 01.01.2007 auch auf geschäftlichen E-Mails für Unternehmen auf die das HGB, das GmbHG oder das AktG i. d. R. anwendbar ist.

Aber zunächst zum Impressum auf einer Internetseite. Ihnen als Kunde gibt es die Möglichkeit den Diensteanbieter von welchem Sie z. B. Ware kaufen möchten, auf Seriosität zu prüfen bevor Sie sich für den Kauf entscheiden. Für Unternehmen ist ein Impressum wichtig um Informationen über andere Marktteilnehmer erlangen zu können, oder wettbewerbsrechtliche Belange durchsetzen zu können.

Was bedeutet „Impressumspflicht“ für Sie als Betreiber einer Internetpräsenz?
Die Impressumspflicht, oder auch Anbieterkennzeichnung, ist für jeden Betreiber einer Internetseite bindend. Wer die gesetzlichen Anforderungen nicht, oder nur teilweise, erfüllt kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € belangt werden. Des Weiteren begeht er auch einen Wettbewerbsverstoß was zu Ansprüchen auf Unterlassung führen kann und in der Regel über Abmahnungen durchgesetzt wird, welche wieder mit Gebühren belastet sind.

Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist vor allem in §5 des TMG (Telemediengesetz) geregelt. Diensteanbieter sind nach §2 Satz1 Nummer1 TMG) natürliche und juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit halten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln.

Telemedien sind z.B. private Internetseiten und Blogs, Online-Shops, Online Auktions-häuser, Suchmaschinen, Informationsdienste und Chatrooms.

Die Anbieterkennzeichnung muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Etwas anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und aus welchen keine Einkünfte erzielt werden.

Jüngstes Urteil: Vergessen der Umsatzsteuer-ID im Impressum ist abmahnfähig!

Nicht vergessen: „Impressumspflicht“ gilt auch für E-Mails und Newsletter!

Seit dem 1.1.2007 muss ein Impressum auch in geschäftlichen E-Mails und Newslettern angegeben werden. Dies verlangt das Gesetz zur Einführung des elektronischen Handelsregisters und kann bei Verstoß vom Registergericht mit einem Zwangsgeld von bis zu 5.000 € belangt werden. Hinzu kommen hier auch wieder die Gebühren aus Abmahnungen.

Welche Angaben werden benötigt?

Natürliche Personen müssen folgende Angaben machen:
Familienname, Vorname, vollständige Postanschrift, Kontaktinformationen (E-Mail, Telefonnummer).

Wichtig ist hier das Sie mindestens einen Vornamen komplett ausschreiben. Das Abkürzen des Vornamens verstösst gegen die gesetzliche Bestimmung und kann eine Abmahnung nach sich ziehen!

Juristische und Personengesellschaften benötigen folgende Angaben:
Firmenname, Vertretungsberechtigter, Gesellschaftskapital (freiwillig), Kontaktinformationen (E-Mail, Telefonnummer).

Desweiteren gibt es auch zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von Diensteanbietern wie z.B. Bauträger, Gastronomiebetriebe, Makler, Architekten, Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH), usw. Detailierte Informationen zu den Angaben finden sie beim Bundesministerium für Justiz .

Wie muss die Anbieterkennzeichnung plaziert werden?

§5 Absatz 1 TMG gibt vor, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden müssen.

Leicht erkennbar sind sie, wenn sie an einer gut wahrnehmbaren Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sind. Ein Link zur Anbieterkennzeichnung darf auch als „Kontakt“ oder „Impressum“ gekennzeichnet werden. Bezeichnungen wie „backstage“ sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg nicht hinreichend klar und sollten nicht verwendet werden.

Als unmittelbar erreichbar gelten Angaben die maximal über zwei Links zu erreichen sind und kein langes Suchen erfordern.

Ständig verfügbar sind Informationen, auf die jederzeit zugegriffen werden kann und die kompatibel mit den Standarteinstellungen gängiger Internet-Browser sind.

Bleiben sie im Zweifel also bei den klassischen Bezeichnungen und bringen Sie Links deutlich sichtbar an!

Es gibt auch Gütesiegel für den Online-Handel, die von einer ständig wachsenden Zahl von Anbietern erworben werden. Diese Gütesiegel geben sowohl Unternehmen als auch den Verbrauchern mehr Rechtssicherheit.

Weitere Informationen zu Gütesiegelanbietern finden Sie unter http://www.internet-guetesiegel.de

PS.: Rechtsichere Auskünfte kann Ihnen ausschließlich ein Rechtsanwalt erteilen.

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